Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV 2011§ 15i Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und Änderungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15i#abs-1 (1) Der Halter kann die Zulassung oder deren Änderung elektronisch beantragen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15i#abs-2 (2) Bei der Antragstellung nach Absatz 1 hat der Halter zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die folgenden Daten in das Portal der Zulassungsbehörde einzugeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15i#abs-3 (3) Die eingegebenen Daten werden durch das Portal der Zulassungsbehörde nach Maßgabe der Anlage 8b maschinell verifiziert und verarbeitet. Die Entscheidung erfolgt nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1. Nach Wirksamkeit der Zulassungsentscheidung werden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15i#abs-4 (4) Für die internetbasierte Zulassung oder deren Änderung gelten § 3 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 3 Satz 1 und § 14 Absatz 2 Satz 1 mit den folgenden Maßgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15i#abs-5 (5) Der Halter ist verpflichtet, einen von der Zulassungsbehörde übersandten Plakettenträger unverzüglich an der dafür vorgegebenen Stelle auf einem vorgegebenen Kennzeichenschild fest anzubringen. Ein Plakettenträger darf nur auf einem Kennzeichenschild mit dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen angebracht werden. Ein internetbasiert zugelassenes Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die dafür übersandten Plakettenträger auf den Kennzeichenschildern mit dem zugeteilten Kennzeichen fest angebracht worden sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines internetbasiert zugelassenen Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen. Wird ein internetbasiert zugelassenes Fahrzeug entgegen Satz 3 oder entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 in Betrieb gesetzt, kann die Zulassungsbehörde die Kennzeichenschilder einziehen. Die Einziehung ist unabhängig von der Vorwerfbarkeit oder der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit.